Zweijährige Berufsfachschule:
– Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger

Ausbildungsziel
Der Bildungsgang vermittelt den Berufsabschluss
einer staatlich geprüften Kinderpflegerin/eines staatlich geprüften Kinderpflegers.
Die Ausbildung beinhaltet pädagogische, pflegerische und hauswirtschaftliche Aspekte. Sie bereitet auf die Mitarbeit in der Pflege und Erziehung von Säuglingen, Kleinst- und Kleinkindern in sozialpädagogischen Einrichtungen oder in einer Familie vor.
Nach bestandener Berufsabschlussprüfung können Sie in die Fachschule für Sozialpädagogik aufgenommen werden.
Aufnahmebedingungen
- Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife
- In der Regel: Zugehörigkeit zur katholischen Kirche
Dauer
Die zweijährige Berufsfachschule
Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger vermittelt Schülerinnen und Schülern eine berufliche Ausbildung.
Praktika
Im Rahmen der Ausbildung sind Praktika von insgesamt 16 Wochen in Kindertagesstätten oder in Familien (2. Ausbildungsjahr) abzuleisten. Die Praktika werden im Rahmen von Tages– und Blockpraktika durchgeführt.
Unterrichtsfächer
Berufsbezogener Bereich
- Sozialpädagogik
- Fachpraxis Sozialpädagogik
- Theorie und Praxis Gesundheitsförderung
- Ernährung und Hauswirtschaft
- Fachpraxis Hauswirtschaft
Mathematik
Englisch
Fachrichtungsübergreifender Bereich
- Deutsch/Kommunikation
- Religionslehre
- Sport/Gesundheitsförderung
- Politik/Gesellschaftslehre
Differenzierungsbereich
- Musik/Rhythmik, Kunst
In der Fachpraxis Hauswirtschaft werden in der Oberstufe die Fächer Hauswirtschaftliche Versorgung und Textilverarbeitung unterrichtet.
Unterrichtstunden pro Woche: in der Regel 36 Stunden
Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten. Gegebenfalls kann eine mündliche Prüfung notwendig sein.
Kosten der Ausbildung
Bitte besonders beachten: Neben den Kosten für Lernmittel, Sachkosten, Tage der Religiösen Orientierung und Gesundheitsbelehrung können im Rahmen von Praktika Kosten für Impfungen und ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen auftreten.